Rechtsprechung
   BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 34/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,23036
BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 34/87 (https://dejure.org/1988,23036)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 7 RAr 34/87 (https://dejure.org/1988,23036)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 7 RAr 34/87 (https://dejure.org/1988,23036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,23036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 34/87
    Da auch bei Ehegatten für die Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG die Feststellung genügt, daß sie verheiratet sind und zusammenleben, ohne daß die Qualität ihrer persönlichen Beziehungen eine Rolle spielt, kann bei der angeordneten Gleichbehandlung für gleichartig zusammenlebende unverheiratete Paare, zwischen denen rechtlich eine Ehe grundsätzlich möglich ist, iS des § 137 Abs. 2a AFG nichts wesentlich anderes gelten (vgl dazu auch BVerfGE 9, 20, 32).

    Sie wird, wie das BVerfG bereits ausgeführt hat, "von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen maßgebend sind" (BVerfGE 9, 20, 29).

    Das BVerfG hat es schon 1958 abgelehnt, geschlechtliche Beziehungen zwischen den Partnern als - ggf festzustellendes - Tatbestandsmerkmal im Rahmen von Rechtsvorschriften über staatliche Hilfe bei Arbeitslosigkeit zuzulassen (vgl BVerfGE 9, 20, 32 ff).

    Die Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs. 5 AVAVG hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1958 (BVerfGE 9, 20) bejaht.

    Wie schon ausgeführt, ist diese Unterhaltspflicht nicht das für die Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG maßgebliche Vergleichselement, sondern die beiden Gemeinschaften gemeinsame Art des "Wirtschaftens aus einem Topf" (so schon BVerfGE 9, 20, 32).

    Auch dies entspricht der Betrachtung des BVerfG (vgl BVerfGE 9, 20, 34).

    Die Berechtigung typisierender Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung ergibt sich aus den praktischen Erfordernissen der Verwaltung, die einerseits in jedem Einzelfall das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, andererseits aber in kurzer Zeit eine Vielzahl von Fällen zu bewältigen hat (BVerfGE 9, 20, 32).

    Die Beschränkung der Anwendung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG auf eheähnliche Gemeinschaften im oa Sinn entspricht diesem Recht zur verfassungsgemäßen Typisierung (ebenso: BVerfGE 9, 20, 31, 32; BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4 und 6/84, S 17).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 34/87
    In der Begründung zum Regierungsentwurf des 7. AFG- ÄndG ist deshalb dazu (aaO) ausgeführt, daß mit der Einfügung dieser Bestimmung dem Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) Rechnung getragen werden soll.

    Entspricht in solchen Fällen die Gleichbehandlung dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, folgt daraus zugleich, daß Art. 3 GG hierdurch nicht wegen fehlender Gleichbehandlung im übrigen verletzt ist; denn das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 3 GG jedenfalls dann, wenn Gleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen zur Vermeidung von Nachteilen für die Ehe unumgänglich ist (vgl BVerfGE 67, 186, 195 ff).

    des Grundgesetzes im Beschluß vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) für erforderlich angesehen.

    Dieses gesetzgeberische Programm ist an tatsächlichen Schwierigkeiten gescheitert, wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 10. Juli 1984 (aaO) eindrucksvoll dargelegt hat.

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 9/85

    Arbeitsförderung - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 34/87
    § 138 AFG konkretisiert in seinem Absatz 1 für bestimmte Personengruppen den Begriff der Bedürftigkeit, wie er in § 137 Abs. 1 AFG allgemein umschrieben ist; seine Regelungen gehen insoweit denen des § 137 Abs. 1 AFG vor (st Rechtspr, vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14 mwN).

    Nr. 2 ist lex specialis zu Nr. 1 und regelt abschließend, in welcher Weise das Einkommen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi zu berücksichtigen ist (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Dieser Umstand und die Tatsache, daß die Vorschrift des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG bewußt von den unterhaltsrechtlichen Rege- lungen des BGB abweicht (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14), rechtfertigt die Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften in die typisierende Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG; denn ebensowenig wie bei Ehegatten ist bei eheähnlichen Gemeinschaften, in denen gemeinsam gewirtschaftet wird, im Einzelfall feststellbar, wer von wem und in welchem Umfang Geldleistungen iS des § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG erhalten hat.

    Nr. 2 geht auf die Erkenntnis zurück, daß in Haushaltsgemeinschaften von Eheleuten "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und deshalb die Bedürfnisse der Partner aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf rechtliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht